Energie-Glossar · C
CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), der CO2-Grenzausgleichsmechanismus nach der EU-Verordnung 2023/956, bepreist die in bestimmten Importwaren wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom enthaltenen CO2-Emissionen. Seit 1. Januar 2026 gilt die reguläre Phase mit Zulassungspflicht für Importeure; die erste Zertifikatsabgabe für das Importjahr 2026 erfolgt 2027.
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CBAM: Zeitplan
- 2023EU-Verordnung 2023/956
- 2025Vereinfachungsnovelle
- 2026Reguläre Phase startet
- 20271. Zertifikatsabgabe
Die wichtigsten Informationen zu CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023, geändert durch die Vereinfachungsnovelle (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025
- Übergangsphase mit reinen Berichtspflichten lief vom 1.10.2023 bis 31.12.2025
- Seit 1.1.2026 dürfen betroffene Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern importiert werden
- De-minimis-Schwelle seit 2026: Unternehmen mit weniger als 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr sind von der Zulassungspflicht befreit – das betrifft laut EU-Kommission rund 90 Prozent der bisher erfassten Unternehmen, während weiterhin etwa 99 Prozent der Emissionen abgedeckt bleiben
- Erste Abgabe von CBAM-Zertifikaten für das Importjahr 2026 erfolgt 2027
Was ist CBAM und welche Waren betrifft er?
CBAM ist der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der Europäischen Union, mit dem die in bestimmten importierten Waren enthaltenen CO2-Emissionen finanziell bepreist werden – analog zu den CO2-Kosten, die europäische Hersteller derselben Waren im EU-Emissionshandel (EU-ETS) bereits tragen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Erfasst sind aktuell die besonders emissionsintensiven und carbon-leakage-gefährdeten Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Strom. Ziel ist, eine Verlagerung von Produktion und Emissionen in Länder ohne vergleichbare CO2-Bepreisung zu verhindern und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische und importierende Hersteller herzustellen.
Wie funktioniert die Zertifikatspflicht ab 2026?
Von Oktober 2023 bis Ende 2025 galt eine Übergangsphase, in der Importeure lediglich vierteljährlich über die in ihren Waren enthaltenen Emissionen berichten mussten, ohne dafür zu zahlen. Seit dem 1. Januar 2026 beginnt die reguläre Phase: Betroffene Waren dürfen nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Unternehmen, die bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt haben, dürfen vorläufig weiter importieren, bis über ihre Zulassung entschieden ist. Zugelassene Anmelder müssen künftig CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, deren Anzahl sich nach den tatsächlich in den importierten Waren enthaltenen Emissionen richtet; alternativ können für bestimmte Fälle Standardwerte verwendet werden, die keine gesonderte Verifizierung erfordern. Für das Importjahr 2026 müssen die entsprechenden Zertifikate erstmals im Jahr 2027 abgegeben werden.
Was ändert sich durch die Vereinfachungsnovelle 2025?
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025, die am 20. Oktober 2025 in Kraft trat, wurde CBAM administrativ deutlich vereinfacht. Kernstück ist eine neue De-minimis-Schwelle: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen der relevanten Grund- und Rohstoffe pro Jahr importieren, sind von der CBAM-Zulassungspflicht befreit. Nach Angaben der EU-Kommission entfällt dadurch für rund 90 Prozent der bislang erfassten Unternehmen der administrative Aufwand, während weiterhin etwa 99 Prozent der tatsächlich betroffenen Emissionsmengen im System erfasst bleiben – die Vereinfachung entlastet also gezielt Kleinimporteure, ohne die klimapolitische Wirkung des Mechanismus wesentlich zu schwächen.
Was bedeutet CBAM für mittelständische Unternehmen mit Importware?
Für mittelständische Unternehmen, die Stahl, Aluminium, Zement oder verwandte Vorprodukte importieren – etwa im Anlagen- und Maschinenbau, in der Bauzulieferindustrie oder im Metallhandel –, ist CBAM inzwischen ein fester Bestandteil der Importabwicklung. Wer regelmäßig CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle einführt, muss als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein, bevor der Import erfolgt, und braucht von seinen Lieferanten belastbare Emissionsdaten oder greift auf zulässige Standardwerte zurück.
- Importmengen der letzten Jahre gegen die 50-Tonnen-Schwelle prüfen, um die eigene CBAM-Pflicht sauber einzuordnen
- Zulassung als CBAM-Anmelder rechtzeitig beantragen, bevor betroffene Waren importiert werden sollen
- Mit Lieferanten außerhalb der EU frühzeitig klären, ob verifizierte Emissionsdaten geliefert werden können oder auf Standardwerte zurückgegriffen werden muss
- CBAM-Kosten als zusätzlichen Kalkulationsfaktor in Einkaufs- und Lieferantenverträge einpreisen
Da die erste Zertifikatsabgabe für das Importjahr 2026 erst 2027 fällig wird, verbleibt Unternehmen noch ein gewisser zeitlicher Spielraum, um Zulassung, Datenerhebung bei Lieferanten und interne Zollprozesse sauber aufzusetzen – wer diesen Vorlauf nicht nutzt, riskiert im Abgabejahr sowohl Zeitdruck bei der Datenbeschaffung als auch finanzielle Nachforderungen.
Quellen & Verweise
- Generalzolldirektion / Zoll — CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM). zoll.de · Abruf
Häufige Fragen zu CBAM (CO2-Grenzausgleichsmechanismus)
Ab wann muss ich als Importeur CBAM-Zertifikate abgeben?
Die reguläre Phase mit Zertifikatspflicht beginnt am 1. Januar 2026. Für das Importjahr 2026 müssen die entsprechenden CBAM-Zertifikate aber erst im Jahr 2027 erstmals abgegeben werden – die Übergangsphase bis Ende 2025 verlangte nur Berichtspflichten ohne Zahlung.
Betrifft CBAM auch kleine Importmengen?
Seit der Vereinfachungsnovelle 2025 nicht mehr in vollem Umfang: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen der relevanten Grund- und Rohstoffe pro Jahr importieren, sind von der CBAM-Zulassungspflicht befreit. Diese De-minimis-Schwelle entlastet nach Angaben der EU-Kommission rund 90 Prozent der bislang erfassten Unternehmen.
Was ist ein zugelassener CBAM-Anmelder?
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen betroffene Waren nur noch von Unternehmen importiert werden, die von den zuständigen Behörden als CBAM-Anmelder zugelassen wurden. Wer bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt hat, darf vorläufig weiter importieren, bis über die Zulassung entschieden ist.
Wie unterscheidet sich CBAM vom EU-Emissionshandel (EU-ETS)?
Das EU-ETS bepreist CO2-Emissionen europäischer Anlagenbetreiber. CBAM überträgt eine vergleichbare CO2-Bepreisung auf ausgewählte Importwaren aus Drittstaaten, um zu verhindern, dass EU-Hersteller durch die Kosten des EU-ETS gegenüber Importeuren ohne vergleichbare CO2-Bepreisung benachteiligt werden.
Welche Warengruppen sind aktuell von CBAM erfasst?
Erfasst sind Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Strom. Diese Warengruppen gelten als besonders emissionsintensiv und carbon-leakage-gefährdet.
