Energie-Glossar · E

EEG

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Definition

Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ist das zentrale deutsche Fördergesetz für Strom aus erneuerbaren Quellen wie Solar, Wind, Wasser, Biomasse und Geothermie, in Kraft seit 2000. Es garantiert Anlagenbetreibern Abnahme und Vergütung ihres Stroms in der Regel über 20 Jahre.

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EEG-Vergütung: klein pauschal, groß am Markt

Kleine Anlagen

Abnahmedurch Netzbetreiber
Vergütungfeste Einspeisevergütung

Große Anlagen

VermarktungDirektvermarktung (selbst)
Vergütunggleitende Marktprämie
Die Grafik vergleicht, wie kleine und große EEG-Anlagen für ihren Strom vergütet werden.[1]

Die wichtigsten Informationen zu EEG

  • Kernprinzip: garantierte Abnahme und Vergütung für EE-Strom, in der Regel über 20 Jahre
  • Fördermechanismen: feste Einspeisevergütung (kleine Anlagen), gleitende Marktprämie (Direktvermarktung), Ausschreibungen (große Anlagen)
  • Finanzierung seit Abschaffung der EEG-Umlage aus Bundesmitteln (Klima- und Transformationsfonds)
  • Ausbauziele des EEG 2023: 215 GW Photovoltaik und 115 GW Onshore-Wind bis 2030
  • Seit 2025: keine Vergütung für Neuanlagen in Zeiten negativer Börsenpreise, dafür verlängerter Förderzeitraum

Wie funktioniert die EEG-Förderung?

Das EEG sichert Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen zwei Dinge zu: die Abnahme ihres Stroms durch den Netzbetreiber und eine kalkulierbare Vergütung über in der Regel 20 Jahre. Der Kernmechanismus ist gestaffelt: Kleinere Anlagen erhalten eine feste Einspeisevergütung je Kilowattstunde; größere Anlagen vermarkten ihren Strom in der Direktvermarktung selbst und erhalten ergänzend die gleitende Marktprämie, die die Differenz zwischen Börsenmarktwert und dem anzulegenden Wert ausgleicht. Für große Projekte werden die Fördersätze nicht administrativ festgelegt, sondern in Ausschreibungen der Bundesnetzagentur wettbewerblich ermittelt – wer am wenigsten Förderung verlangt, erhält den Zuschlag.

Die Finanzierung hat sich grundlegend gewandelt: Bis Mitte 2022 zahlten die Stromkunden über die EEG-Umlage, seither trägt der Bundeshaushalt die Förderkosten aus Bundesmitteln. Für Verbraucher verschwand damit ein wesentlicher Preisbestandteil von der Stromrechnung; für Anlagenbetreiber änderte sich an den Vergütungsansprüchen nichts.

Welche Ziele und Neuerungen prägen das aktuelle EEG?

Das EEG 2023 hat die Gangart deutlich verschärft: Es setzt Ausbauziele von 215 GW Photovoltaik und 115 GW Onshore-Wind bis 2030 und definiert die Nutzung erneuerbarer Energien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend – eine Formulierung mit praktischer Wirkung in Genehmigungs- und Abwägungsverfahren, etwa bei Flächenkonkurrenzen und Klageverfahren.

Die jüngeren Novellen justieren vor allem die Marktintegration:

  • Das Solarpaket I von 2024 brachte Vereinfachungen für Balkonkraftwerke, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als schlankere Alternative zum Mieterstrom und erweiterte Regeln für Agri-PV und weitere Flächenkategorien.
  • Seit 2025 entfällt für Neuanlagen die Vergütung in Zeiten negativer Börsenpreise; im Gegenzug verlängert sich der Förderzeitraum entsprechend. Einspeisen um jeden Preis lohnt sich damit nicht mehr – Speicher und steuerbare Einspeisung gewinnen an Wert.
  • Für Anlagen ab 100 kW gilt die Pflicht zur Direktvermarktung – der Strom wird am Markt verkauft, die Marktprämie sichert das Fördererlösniveau ab.

Was hat das EEG bewirkt?

Das EEG gilt international als eines der wirkungsvollsten Instrumente der Energiewende: Es trieb den Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von rund 6 Prozent im Jahr 2000 auf über die Hälfte im Jahr 2024. Die garantierten Vergütungen schufen Investitionssicherheit, die Massenfertigung ließ die Technologiekosten – insbesondere der Photovoltaik – drastisch fallen. Heute sind Neuanlagen vielfach auch ohne oder mit geringer Förderung wirtschaftlich; das Gesetz verschiebt sich entsprechend vom Subventions- zum Marktintegrations- und Investitionssicherungsinstrument.

Diese Entwicklung erklärt auch die Richtung der Reformdebatten: weniger Vollkasko-Förderung, mehr Marktsignale – sichtbar an der gestrichenen Vergütung bei negativen Preisen, den Ausschreibungen und der wachsenden Rolle förderfreier PPA-Projekte neben dem EEG.

Was bedeutet das EEG für Hausverwaltungen und Unternehmen konkret?

Für Hausverwaltungen und Unternehmen ist das EEG die Rechtsgrundlage jeder PV-Investition – von der Vergütungshöhe über die Direktvermarktungspflicht ab 100 kW bis zu Mieterstrom- und Gebäudeversorgungsmodellen. Praktisch relevant sind vor allem diese Punkte:

  • Vergütungsanspruch sichern: Registrierung im Marktstammdatenregister und korrekte Inbetriebnahmemeldung sind Voraussetzung – Fehler kosten Vergütung.
  • Anlagengröße strategisch wählen: Die 100-kW-Schwelle zur Direktvermarktungspflicht und die Ausschreibungsgrenzen prägen Projektzuschnitt und Prozessaufwand.
  • Versorgungsmodell wählen: Ob Volleinspeisung, Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – jedes Modell hat eigene EEG-Regeln und Wirtschaftlichkeiten.
  • Förderlogik im Blick behalten: Vergütungssätze für Neuanlagen ändern sich regelmäßig (Degression, Novellen); maßgeblich ist stets der Satz zum Inbetriebnahmezeitpunkt, der dann für die gesamte Förderdauer gilt.

Wer heute eine PV-Investition plant, sollte das EEG nicht als statisches Regelwerk, sondern als bewegliches Umfeld behandeln: Die Grundzusage – Abnahme und kalkulierbare Vergütung über 20 Jahre ab Inbetriebnahme – bleibt das Fundament der Wirtschaftlichkeitsrechnung; die Details ändern sich mit fast jeder Novelle.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / juris GmbH — Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023). gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu EEG

Wie lange läuft die EEG-Vergütung für meine Anlage?

In der Regel 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Maßgeblich ist der Vergütungssatz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme – er bleibt über die gesamte Förderdauer konstant. Für Neuanlagen verlängert sich der Zeitraum seit 2025 um die Zeiten negativer Börsenpreise, in denen keine Vergütung gezahlt wurde.

Was passiert mit Anlagen nach Ende der EEG-Förderung?

Ausgeförderte Anlagen dürfen weiter einspeisen: Sie können in die sonstige Direktvermarktung wechseln oder – bei kleinen Anlagen – den Strom übergangsweise gegen den Marktwert an den Netzbetreiber abgeben. Wirtschaftlich am attraktivsten ist meist die Maximierung des Eigenverbrauchs, gegebenenfalls mit nachgerüstetem Speicher.

Wird die EEG-Förderung noch gebraucht, wenn PV ohnehin wirtschaftlich ist?

Die Förderung sinkt real seit Jahren, bleibt aber als Investitionssicherung wichtig: Sie garantiert Abnahme und Mindesterlös über 20 Jahre und senkt damit Finanzierungskosten. Parallel wachsen förderfreie Modelle wie PPAs. Die Richtung der Novellen ist klar – mehr Marktintegration, weniger Absicherung gegen jedes Marktrisiko.

Gilt das EEG auch für Balkonkraftwerke?

Ja, Steckersolargeräte fallen grundsätzlich unter das EEG, wurden aber durch das Solarpaket I stark vereinfacht: vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister, keine gesonderte Netzbetreiber-Anmeldung mehr und duldungsweise Weiternutzung alter Zähler bis zum Zählertausch. Eine Einspeisevergütung ist möglich, lohnt sich wegen der Kleinstmengen aber selten.

Was bedeutet die 100-kW-Grenze für ein geplantes Gewerbedach?

Ab 100 kW installierter Leistung ist die Direktvermarktung Pflicht: Sie brauchen vor Inbetriebnahme einen Direktvermarktungsvertrag, Fernsteuerbarkeit der Anlage und sauber aufgesetzte Meldeprozesse. Das ist organisatorischer Mehraufwand, aber kein Hindernis – bei größeren Dächern überwiegt der Ertrag des vollen Flächenpotenzials fast immer.

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