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EPBD (EU-Gebäuderichtlinie)

Aktualisiert am · Lesezeit ca. 2 Min.

Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist die EU-Gebäuderichtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die aktuelle Fassung (EU) 2024/1275 ist seit dem 28. Mai 2024 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden; Ziel ist ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050.

EPBD: Fristen der EU-Gebäuderichtlinie

  1. 28.5.2024EU-Richtlinie in Kraft
  2. Mai 2026Umsetzung in nationales Recht fällig
  3. 2050nahezu klimaneutraler Gebäudebestand

Die wichtigsten Informationen zu EPBD (EU-Gebäuderichtlinie)

  • Aktuelle Fassung (EU) 2024/1275 in Kraft seit 28. Mai 2024, nationale Umsetzung bis Ende Mai 2026 vorgesehen
  • Neue Gebäude sollen spätestens ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, der Bestand bis 2050
  • Für Wohngebäude sind keine individuellen Sanierungspflichten vorgesehen, sondern eine Gesamtreduktion des Energieverbrauchs über den Bestand
  • Für Nichtwohngebäude gilt ein Worst-First-Ansatz: Sanierungspflichten treffen zunächst die energetisch schlechtesten Gebäude
  • Deutschland muss die Vorgaben über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ergänzende Regelungen umsetzen

Was regelt die EPBD und seit wann gilt sie?

Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive, EU-Gebäuderichtlinie) legt europaweite Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden fest. Die aktuelle Fassung, Richtlinie (EU) 2024/1275, wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 28. Mai 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen – in Deutschland vor allem über Anpassungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Zentrales Ziel der Richtlinie ist, dass alle neuen Gebäude spätestens ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden und der bestehende Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut wird. Ein Nullemissionsgebäude ist dabei unter anderem definiert über eine gegenüber dem aktuellen Niedrigstenergiegebäude-Niveau um mindestens 10 Prozent verbesserte Gesamtenergieeffizienz sowie das Fehlen von Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort.

Gibt es individuelle Sanierungspflichten für Wohngebäude?

Nein, für einzelne Wohngebäude sieht die EPBD 2024 keine individuellen Sanierungspflichten vor. Stattdessen gelten allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs über den gesamten Wohngebäudebestand eines Mitgliedstaats: Bis 2030 soll der durchschnittliche Energieverbrauch in Wohngebäuden um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent gegenüber dem Ausgangsniveau sinken. Wie dieses Ziel erreicht wird, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten.

Was gilt für Nichtwohngebäude und was bedeutet das für Unternehmen und Hausverwaltungen?

Für Nichtwohngebäude sieht die EPBD hingegen konkrete Sanierungspflichten vor, die einem sogenannten Worst-First-Ansatz folgen: Zunächst müssen die energetisch schlechtesten Gebäude saniert werden. Nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus sollen mindestens 55 Prozent des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der energetisch schlechtesten Gebäude erreicht werden. Für Unternehmen mit älteren Büro-, Lager- oder Produktionsgebäuden bedeutet das, dass insbesondere Objekte mit schlechter Energieeffizienzklasse mittelfristig unter verschärften Handlungsdruck geraten, sobald die nationale Umsetzung konkretisiert ist.

Für Hausverwaltungen ist relevant, dass die konkrete nationale Ausgestaltung – etwa über welchen Zeitraum und mit welchen Fristen die Vorgaben in Deutschland gelten werden – erst mit der Umsetzung ins GEG feststeht. Bis dahin empfiehlt sich, energetische Zustandsbewertungen und Sanierungsfahrpläne für den Gebäudebestand frühzeitig zu erstellen, um auf konkretisierte Anforderungen vorbereitet zu sein.

Wie sollten sich Eigentümer und Verwaltungen jetzt schon vorbereiten?

Auch wenn die konkrete deutsche Umsetzung der EPBD 2024 erst über die Novelle des GEG feststehen wird, lässt sich die Richtung bereits absehen: Der energetische Zustand eines Gebäudes wird als Bewertungsgrundlage weiter an Bedeutung gewinnen, sowohl für Fördermöglichkeiten als auch für mögliche künftige Anforderungen. Eigentümer und Hausverwaltungen sind deshalb gut beraten, den energetischen Ist-Zustand ihrer Objekte – etwa über einen aktuellen Energieausweis und einen individuellen Sanierungsfahrplan – zu dokumentieren, statt auf die endgültige nationale Regelung zu warten.

Für Unternehmen mit größerem Immobilienbestand kann es zudem sinnvoll sein, den eigenen Gebäudebestand bereits jetzt nach energetischer Qualität zu priorisieren, um im Fall konkretisierter Sanierungspflichten für die schlechtesten Nichtwohngebäude nicht unter Zeitdruck zu geraten.

Häufige Fragen zu EPBD (EU-Gebäuderichtlinie)

Müssen Eigentümer von Einfamilienhäusern jetzt sofort sanieren?

Nein, für Wohngebäude gibt es keine individuellen Sanierungspflichten; die Vorgaben richten sich an den Gebäudebestand insgesamt und werden erst über die nationale Umsetzung konkretisiert.

Bis wann muss Deutschland die EPBD umsetzen?

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 bis Ende Mai 2026 in nationales Recht überführen.

Was ist ein Nullemissionsgebäude?

Ein Gebäude, das gegenüber dem aktuellen Niedrigstenergiegebäude-Niveau eine um mindestens 10 Prozent verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweist, keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und über entsprechende mess- und regelungstechnische Einrichtungen verfügt.

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