Energie-Glossar · G

gMSB

Lesezeit ca. 2 Min.

Definition

Der gMSB (grundzuständiger Messstellenbetreiber) ist der Akteur, der kraft Gesetzes für den Messstellenbetrieb in einem Netzgebiet zuständig ist, solange kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber gewählt wurde – im Regelfall der örtliche Netzbetreiber. Er muss alle Messstellen in seinem Gebiet betreiben.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1

gMSB vs. wMSB

gMSB (grundzuständig)

Zuständigkeitkraft Gesetz
Beauftragungautomatisch

wMSB (wettbewerblich)

Zuständigkeitfreie Wahl
Beauftragungaktiv nötig
gMSB vs. wMSB: gMSB (grundzuständig): Zuständigkeit kraft Gesetz, Beauftragung automatisch; wMSB (wettbewerblich): Zuständigkeit freie Wahl, Beauftragung…[1]

Die wichtigsten Informationen zu gMSB

  • Rechtsgrundlage: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); Grundzuständigkeit liegt beim Netzbetreiber, bis aktiv ein wMSB beauftragt wird
  • Trägt die Pflicht zum Smart-Meter-Rollout mit gesetzlichen Einbauquoten
  • Pflichteinbau intelligenter Messsysteme u. a. bei über 6.000 kWh Jahresverbrauch, § 14a-Anlagen und Erzeugern über 7 kW (§ 29 MsbG)
  • Für die Entgelte gelten gesetzliche Preisobergrenzen
  • Seit dem GNDEW 2023: Kunden haben ein Recht auf ein intelligentes Messsystem auf Wunsch

Welche Aufgaben und Pflichten hat der gMSB?

Der gMSB ist kraft Gesetzes für alle Messstellen in seinem Netzgebiet verantwortlich – vom Einbau über Betrieb und Wartung der Zähler bis zur mess- und eichrechtskonformen Erfassung und fristgerechten Übermittlung der Messdaten an die berechtigten Marktteilnehmer. Rechtsgrundlage ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Nach § 3 MsbG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Die Grundzuständigkeit liegt beim örtlichen Netzbetreiber – und zwar so lange, bis ein Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber aktiv einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) beauftragt. Wer also nie einen Vertrag über den Messstellenbetrieb geschlossen hat, wird automatisch vom gMSB betreut. Für dessen Entgelte gelten gesetzliche Preisobergrenzen, die Verbraucher vor überhöhten Messkosten schützen.

Wie läuft der Smart-Meter-Rollout und wer bekommt Pflichtgeräte?

Der gMSB trägt die Pflicht zum Smart-Meter-Rollout. Intelligente Messsysteme sind nach § 29 MsbG unter anderem verpflichtend einzubauen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh, bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG – also etwa Wärmepumpen und Wallboxen – sowie bei Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung; in den Steuerungsfällen gehört eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dazu.

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW, 2023) wurden Rollout-Fahrplan und Pflichten verbindlicher: Der gMSB muss den Einbau nach festen Quoten vorantreiben, und Kunden haben ein Recht auf ein intelligentes Messsystem auf Wunsch – auch unterhalb der Pflichtschwellen. Der Rollout-Fortschritt der gMSB gilt als kritischer Pfad für dynamische Tarife, die § 14a-Steuerung und die Digitalisierung des Verteilnetzes: Ohne intelligente Messsysteme fehlen die viertelstündlichen Verbrauchswerte, auf denen diese Anwendungen aufbauen. Der Rollout folgt dabei einem gestaffelten Fahrplan mit gesetzlichen Quoten je Fallgruppe – für Anschlussnutzer heißt das: In den Pflichtfällen kommt das intelligente Messsystem von selbst, wer es früher möchte, kann es verlangen.

Was bedeutet der gMSB für Hausverwaltungen und Unternehmen?

Für Hausverwaltungen und Unternehmen ist der gMSB der Standard-Ansprechpartner für Zählerwechsel, Messentgelte und Messdaten – bei Fragen zum Zähler ist er zuständig, nicht der Stromlieferant. Die Kosten des Messstellenbetriebs werden seit der MsbG-Novelle teils über die Netzentgelte, teils über Entgelte gegenüber dem Anschlussnutzer verteilt; auf Rechnungen tauchen sie daher an unterschiedlichen Stellen auf.

In der Praxis relevant: Der gMSB bestimmt den Zeitpunkt des Pflicht-Rollouts an den einzelnen Messstellen und kündigt Zählerwechsel an. Wer Liegenschaften mit vielen Messstellen verwaltet, sollte die Rollout-Ankündigungen ernst nehmen und Zugänge zu Zählerräumen organisieren – verweigerte oder verschleppte Termine verzögern nur den ohnehin verpflichtenden Einbau. Bei Neubauten und größeren Sanierungen lohnt zudem die frühzeitige Abstimmung über Zählerplätze und Messkonzepte – nachträgliche Umbauten an Zählerschränken sind teurer als eine passende Erstausstattung, besonders wenn Wärmepumpen, Wallboxen oder PV-Anlagen mit eigenen Zählpunkten geplant sind.

Typische Anliegen und der richtige Ansprechpartner:

  • Zählerwechsel, defekter Zähler, Ablesung: Messstellenbetreiber (im Regelfall der gMSB)
  • Tarif, Abschläge, Rechnung der Stromlieferung: Lieferant
  • Netzanschluss, Störungen, Anlagen-Inbetriebnahmen: Netzbetreiber
  • Erweiterte Messdienste, Submetering, Lastgänge: wettbewerblicher Messstellenbetreiber

Wann lohnt der Wechsel vom gMSB zu einem wMSB?

Der gMSB erfüllt den gesetzlichen Standard – wer mehr braucht, kann wechseln. Erweiterte Messdienstleistungen wie Submetering-Integration, hochauflösende Lastgänge mit Schnittstellen zu Energiemanagementsystemen oder die einheitliche Ausstattung vieler Standorte über Netzgebietsgrenzen hinweg sind typische Gründe, aktiv einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu beauftragen.

Der Wechsel ist ein geregelter Marktprozess und lässt den Stromliefervertrag unberührt. Zu beachten: Die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nur für den gMSB – wMSB-Konditionen sind frei verhandelbar. Ein Kostenvergleich über die gesamte Vertragslaufzeit gehört deshalb vor jede Wechselentscheidung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Messstellenbetreiber (grundzuständiger). bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu gMSB

Woher weiß ich, wer mein Messstellenbetreiber ist?

Solange Sie nie aktiv einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt haben, ist es der grundzuständige – im Regelfall Ihr örtlicher Netzbetreiber. Der Messstellenbetreiber ist zudem auf der Stromrechnung ausgewiesen und steht auf dem Zähler beziehungsweise den Unterlagen zum Zählerwechsel.

Muss ich den Einbau eines intelligenten Messsystems dulden?

In den gesetzlichen Pflichtfällen ja – etwa bei über 6.000 kWh Jahresverbrauch, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG oder Erzeugungsanlagen über 7 kW. Der gMSB kündigt den Termin an; Anschlussnutzer müssen den Zugang zur Messstelle ermöglichen. Ein Widerspruchsrecht gegen den Pflichteinbau besteht nicht.

Kann ich ein intelligentes Messsystem bekommen, obwohl ich unter den Schwellen liege?

Ja. Seit dem GNDEW von 2023 haben Kunden ein Recht auf ein intelligentes Messsystem auf Wunsch. Das ist vor allem interessant, wenn Sie einen dynamischen Stromtarif nutzen oder Ihren Verbrauch viertelstundengenau auswerten möchten. Der gMSB muss dem Wunsch innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen.

Was kostet mich der Messstellenbetrieb beim gMSB?

Für den gMSB gelten gesetzliche Preisobergrenzen, gestaffelt nach Gerätetyp und Fallgruppe. Die Kosten werden teils über die Netzentgelte, teils als Entgelt gegenüber dem Anschlussnutzer erhoben und erscheinen entsprechend an verschiedenen Stellen der Abrechnung. Die konkreten Beträge weist das Preisblatt Ihres Messstellenbetreibers aus.

Ändert ein Lieferantenwechsel etwas an meinem Messstellenbetreiber?

Nein, Lieferant und Messstellenbetreiber sind getrennte Rollen. Auch beim inzwischen binnen 24 Stunden möglichen Lieferantenwechsel bleibt der Messstellenbetrieb unverändert beim bisherigen MSB. Ein Wechsel des Messstellenbetreibers ist ein eigener Marktprozess, den Sie separat anstoßen müssten.

Erstgespräch