Energie-Glossar · K
KAV (Konzessionsabgabenverordnung)
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) legt die Höchstsätze fest, die Energieversorger den Kommunen für das Recht zur Nutzung öffentlicher Wege für Strom- und Gasleitungen zahlen dürfen – gestaffelt nach Gemeindegröße und Kundengruppe.
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Die wichtigsten Informationen zu KAV (Konzessionsabgabenverordnung)
- Höchstsätze für Strom-Tarifkunden reichen von 1,32 Cent/kWh (bis 25.000 Einwohner) bis 2,39 Cent/kWh (über 500.000 Einwohner)
- Sondervertragskunden bei Strom zahlen einen deutlich reduzierten Höchstsatz von 0,11 Cent/kWh
- Bei Gas gelten für Tarifkunden mit Koch- und Warmwasserverbrauch 0,51 bis 0,93 Cent/kWh je nach Gemeindegröße
- Sondervertragskunden bei Gas profitieren von einem Höchstsatz von nur 0,03 Cent/kWh
- Die Konzessionsabgabe ist Bestandteil des Grundpreises für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege und fließt in den Energiepreis ein
Was regelt die Konzessionsabgabenverordnung?
Die Konzessionsabgabenverordnung legt fest, wie hoch die Konzessionsabgabe höchstens ausfallen darf, die ein Netzbetreiber oder Versorger einer Kommune für das Recht zahlt, öffentliche Straßen und Wege für die Verlegung von Strom- und Gasleitungen zu nutzen. Diese Abgabe ist die Gegenleistung für das im Konzessionsvertrag eingeräumte Wegenutzungsrecht und wird über den Energiepreis an die Endkunden weitergegeben. Die KAV begrenzt damit, wie stark Kommunen die Konzessionsabgabe zur eigenen Einnahmeerzielung ausschöpfen dürfen, um überzogene Belastungen der Verbraucher zu verhindern. Für viele Kommunen ist die Konzessionsabgabe zugleich eine wichtige und verlässliche Einnahmequelle, die im kommunalen Haushalt oft in die allgemeine Infrastruktur zurückfließt, ohne zweckgebunden zu sein.
Wie hoch sind die Höchstsätze nach § 2 KAV?
Für Tarifkunden im Strombereich gelten nach Gemeindegröße gestaffelte Höchstsätze: 1,32 Cent je Kilowattstunde in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern, 1,59 Cent bis 100.000 Einwohnern, 1,99 Cent bis 500.000 Einwohnern und 2,39 Cent in Gemeinden über 500.000 Einwohnern. Für Schwachlaststrom gilt ein einheitlicher, niedrigerer Höchstsatz von 0,61 Cent je Kilowattstunde. Sondervertragskunden – also größere Gewerbe- und Industriekunden mit individuell ausgehandelten Lieferverträgen – zahlen dagegen nur maximal 0,11 Cent je Kilowattstunde. Bei Gas gelten für Tarifkunden mit reinem Koch- und Warmwasserverbrauch je nach Gemeindegröße 0,51 bis 0,93 Cent je Kilowattstunde, während Sondervertragskunden hier lediglich mit 0,03 Cent je Kilowattstunde belastet werden dürfen.
Warum profitieren gewerbliche Abnehmer häufig von niedrigeren Konzessionsabgaben?
Der deutliche Unterschied zwischen Tarif- und Sondervertragskunden erklärt sich historisch aus dem Ziel, Haushaltskunden über die allgemeine Grundversorgung stärker an den kommunalen Infrastrukturkosten zu beteiligen, während größere Gewerbe- und Industriekunden sowie andere Abnehmer mit individuellen Lieferverträgen deutlich reduzierte Sätze zahlen. Für Unternehmen und Hausverwaltungen mit einem Sondervertrag bedeutet das, dass die Konzessionsabgabe als Kostenbestandteil im Vergleich zum privaten Haushaltskunden kaum ins Gewicht fällt – anders als etwa Netzentgelte oder Umlagen, die unabhängig von der Kundengruppe erhoben werden. Ob eine Abnahmestelle als Tarif- oder Sondervertragskunde eingestuft wird, hängt in der Regel von der Art des abgeschlossenen Liefervertrags und dem Verbrauchsprofil ab und lässt sich beim eigenen Energieversorger erfragen.
Wie hängt die KAV mit dem Konzessionsvertrag zusammen?
Die KAV setzt lediglich die Obergrenze, während die tatsächliche Höhe der Konzessionsabgabe im individuellen Konzessionsvertrag zwischen Kommune und Netzbetreiber vereinbart wird – häufig, aber nicht zwingend, wird dabei der zulässige Höchstsatz vollständig ausgeschöpft. Läuft ein bestehender Konzessionsvertrag aus und wird die Konzession neu vergeben, wird auch die Höhe der Konzessionsabgabe innerhalb der KAV-Grenzen neu verhandelt. Für Hausverwaltungen und Unternehmen ist die Konzessionsabgabe in der Praxis ein eher kleiner, aber fester Bestandteil des Energiepreises, dessen Höhe sich nicht durch einen Lieferantenwechsel beeinflussen lässt, da sie an den jeweiligen Netzbetreiber und dessen Konzessionsgebiet gebunden ist. Auf der Stromrechnung erscheint die Konzessionsabgabe meist als separater Ausweis neben Netzentgelten und Umlagen, sodass sich ihr Anteil an der Gesamtrechnung transparent nachvollziehen lässt, auch wenn er im Vergleich zu Beschaffungskosten und Netzentgelten in der Regel überschaubar bleibt.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — Konzessionsabgabenverordnung (KAV). gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu KAV (Konzessionsabgabenverordnung)
Kann ich als Kunde die Höhe der Konzessionsabgabe durch einen Lieferantenwechsel senken?
Nein, die Konzessionsabgabe ist an das Konzessionsgebiet des örtlichen Netzbetreibers gebunden und unabhängig vom gewählten Energielieferanten. Ein Lieferantenwechsel ändert daran nichts.
Warum zahlen Sondervertragskunden deutlich weniger Konzessionsabgabe als Tarifkunden?
Die KAV sieht für Sondervertragskunden bewusst reduzierte Höchstsätze vor, weil größere Gewerbe- und Industriekunden mit individuellen Lieferverträgen historisch anders behandelt werden als Haushalts- und Kleinkunden in der allgemeinen Tarifversorgung.
Wer legt fest, ob der KAV-Höchstsatz voll ausgeschöpft wird?
Das wird im individuellen Konzessionsvertrag zwischen der Kommune und dem Netzbetreiber vereinbart. Die KAV setzt dabei lediglich die rechtliche Obergrenze, nicht die tatsächlich vereinbarte Höhe.
Betrifft die KAV auch Fernwärme?
Nein, die Konzessionsabgabenverordnung gilt ausdrücklich nur für Strom und Gas. Für Fernwärmeleitungen werden Wegenutzungsrechte gesondert und ohne die Deckelung der KAV vereinbart.
