Energie-Glossar · N
NABEG
Das NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) regelt seit 2011 das beschleunigte Genehmigungsverfahren für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplan ausgewiesen sind. Es überträgt die Bundesfachplanung und die Planfeststellung für diese Leitungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden.
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Die wichtigsten Informationen zu NABEG
- Gilt für länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen aus dem Bundesbedarfsplan, nicht für den Ausbau lokaler Verteilnetze
- Zweistufiges Verfahren: zuerst Bundesfachplanung zur Festlegung eines Trassenkorridors, danach Planfeststellung für die konkrete Trassenführung
- Bundesnetzagentur ist zentrale Behörde für die Bundesfachplanung, die Planfeststellung erfolgt je nach Zuständigkeit durch Bundesnetzagentur oder Landesbehörden
- Öffentlichkeit und Betroffene können in beiden Verfahrensstufen Einwendungen erheben und an Erörterungsterminen teilnehmen, anerkannte Umweltvereinigungen haben zusätzlich Klagerechte
- Ziel laut Gesetzestext ist ein rechtssicherer, transparenter, effizienter und umweltverträglicher Ausbau des Übertragungsnetzes
Wie läuft das Genehmigungsverfahren nach NABEG ab?
Am Anfang steht die Bundesfachplanung: Die Bundesnetzagentur legt hier einen groben Trassenkorridor für die geplante Höchstspannungsleitung fest und prüft dabei die Raumverträglichkeit sowie öffentliche und private Belange entlang der möglichen Streckenführung. Die Unterlagen werden dazu online ausgelegt, Betroffene und die Öffentlichkeit können innerhalb einer Einwendungsfrist Stellung nehmen, anschließend finden Erörterungstermine statt.
Der Vorhabenträger, in der Regel der zuständige Übertragungsnetzbetreiber, reicht dafür zunächst Unterlagen zur Antragskonferenz ein, in der der Untersuchungsrahmen für die weitere Prüfung mit den Beteiligten abgestimmt wird. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Vorhabenträger die eigentlichen Antragsunterlagen für die Bundesfachplanung, einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung, bevor die Bundesnetzagentur in die öffentliche Auslegung geht.
Auf Basis des festgelegten Korridors folgt die Planfeststellung: Hier wird die konkrete Trassenführung innerhalb des Korridors bestimmt, wieder verbunden mit einer erneuten öffentlichen Auslegung, Einwendungsmöglichkeit und Erörterung. Am Ende steht der Planfeststellungsbeschluss, der die rechtliche Grundlage für den Bau der Leitung bildet. Je nach Zuständigkeit übernimmt die Planfeststellung entweder die Bundesnetzagentur selbst oder die zuständige Landesbehörde.
Welche Mitwirkungsrechte haben Betroffene?
Sowohl in der Bundesfachplanung als auch in der Planfeststellung kann jede Person während der jeweiligen Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen erheben und an den anschließenden Erörterungsterminen teilnehmen. Anerkannte Umweltvereinigungen verfügen zusätzlich über eigene Klagerechte gegen die Entscheidungen. Grundstückseigentümer, deren Flächen im Trassenkorridor liegen, werden im weiteren Verfahren zu Fragen der Duldung, der Nutzungsbeschränkung im Schutzstreifen und einer möglichen Entschädigung beteiligt.
Voraussetzung für ein NABEG-Verfahren ist, dass die betroffene Leitung zuvor im Bundesbedarfsplan als länderübergreifend oder grenzüberschreitend notwendig ausgewiesen wurde. Die Aufnahme in den Bundesbedarfsplan selbst ist kein Teil des NABEG-Verfahrens, sondern geht diesem als eigener gesetzgeberischer Schritt voraus. Erst danach beginnt mit der Bundesfachplanung das eigentliche, im NABEG geregelte Zulassungsverfahren für die konkrete Leitung.
Was bedeutet NABEG für Unternehmen und Hausverwaltungen mit betroffenen Flächen?
Verläuft ein geplanter Trassenkorridor über oder in der Nähe eines Betriebsgrundstücks, können sich daraus Bauverbote im Schutzstreifen, dauerhafte Leitungsrechte zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers und Auswirkungen auf künftige Erweiterungspläne ergeben. Für Unternehmen und Hausverwaltungen, die eine Fläche gewerblich nutzen oder verpachten, lohnt sich deshalb eine frühzeitige Beteiligung bereits in der Phase der Bundesfachplanung: In diesem Stadium lässt sich die grobe Linienführung noch leichter beeinflussen als später in der Planfeststellung, wenn die Trasse bereits deutlich konkreter feststeht. Wer eigene Bauvorhaben oder Erweiterungsflächen plant, sollte die ausgelegten Unterlagen der Bundesnetzagentur gezielt auf eine mögliche Betroffenheit des eigenen Grundstücks prüfen.
Auch wenn das eigene Grundstück nicht direkt im Trassenkorridor liegt, kann ein Bauvorhaben in der Nähe betroffen sein, etwa durch Abstandsanforderungen oder Anpassungen an geplanten Zuwegungen für Bau und Wartung der Leitung. Hausverwaltungen und Unternehmen, die Gewerbeflächen verwalten oder entwickeln, sollten deshalb bei der Standortplanung frühzeitig prüfen, ob ein NABEG-Vorhaben in der Region läuft, und sich gegebenenfalls direkt beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder über die Auslegungsunterlagen der Bundesnetzagentur über den aktuellen Verfahrensstand informieren.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — NABEG - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu NABEG
Für welche Leitungen gilt das NABEG?
Für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplan ausgewiesen sind. Der normale Ausbau lokaler Verteilnetze fällt nicht unter das NABEG, sondern unter andere Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.
Was ist der Unterschied zwischen Bundesfachplanung und Planfeststellung?
Die Bundesfachplanung legt zunächst nur einen groben Trassenkorridor fest, die anschließende Planfeststellung bestimmt darin die konkrete Trassenführung und mündet in den Planfeststellungsbeschluss als Baugrundlage.
Kann ich als Grundstückseigentümer Einwendungen gegen eine geplante Leitung erheben?
Ja, sowohl während der Bundesfachplanung als auch während der Planfeststellung besteht innerhalb der jeweiligen Auslegungsfrist die Möglichkeit, schriftliche Einwendungen einzureichen und an Erörterungsterminen teilzunehmen.
Wer ist für die Genehmigung nach NABEG zuständig?
Die Bundesfachplanung führt die Bundesnetzagentur durch. Die anschließende Planfeststellung übernimmt je nach Fallkonstellation ebenfalls die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde.
Betrifft das NABEG auch die Mittelspannungsebene oder lokale Netzanschlüsse?
Nein, das Gesetz betrifft ausschließlich Höchstspannungsleitungen des überregionalen Übertragungsnetzes. Anschlüsse einzelner Gebäude oder Gewerbeeinheiten richten sich nach anderen Regelwerken wie der NAV.
