Energie-Glossar · N
NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
Die NDAV regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasnetzbetreiber Anschlussnutzer an ihr Niederdruck-Gasnetz anschließen und diesen Anschluss nutzen lassen müssen. Sie ist das gasrechtliche Gegenstück zur NAV im Stromnetz und regelt ausschließlich das technische Anschlussverhältnis, nicht die Gaslieferung selbst.
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Die wichtigsten Informationen zu NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
- Regelt seit 1. November 2006 den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in Niederdruck-Gasnetzen
- Gegenstück zur NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) im Strombereich – gilt nur für Gas
- Trennt das Anschlussnutzungsverhältnis rechtlich vom Gasliefervertrag mit dem Energieversorger
- Regelt Duldungs-, Mitwirkungs- und Instandhaltungspflichten zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer
- Zuletzt Ende 2025 im Zuge energierechtlicher Anpassungen geändert
Was regelt die NDAV konkret?
Die NDAV legt fest, unter welchen technischen und vertraglichen Bedingungen ein Gasnetzbetreiber einen Anschluss an sein Niederdrucknetz herstellen, betreiben und nutzen lassen muss. Sie definiert dabei zwei getrennte Rollen: den Anschlussnehmer, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage ist, und den Anschlussnutzer, der den Netzanschluss tatsächlich zur Gasentnahme verwendet. Beide Rollen können, müssen aber nicht identisch sein – etwa wenn eine Hausverwaltung ein Mehrfamilienhaus verwaltet, dessen Mieter Gas beziehen.
Inhaltlich deckt die Verordnung unter anderem die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses, technische Mindestanforderungen an Anschlussleitung und Übergabestelle, Mitwirkungspflichten des Anschlussnutzers sowie die Rechte des Netzbetreibers ab, etwa zur Kontrolle oder Absperrung bei Gefahr im Verzug. Die NDAV regelt ausdrücklich nicht die Gaslieferung: Das Recht, Gas aus dem Netz zu entnehmen, ist vom Liefervertrag mit einem Energieversorger rechtlich unabhängig, auch wenn beide Verhältnisse in der Praxis meist zeitgleich bestehen.
Wie unterscheidet sich die NDAV von der NAV?
Die NDAV gilt ausschließlich für Gasanschlüsse in Niederdrucknetzen, wie sie zur Versorgung von Wohngebäuden und kleineren Gewerbebetrieben üblich sind. Für Stromanschlüsse in der Niederspannung gilt die strukturell nahezu identisch aufgebaute NAV (Niederspannungsanschlussverordnung). Beide Verordnungen wurden am selben Tag erlassen und verfolgen denselben Regelungsansatz, unterscheiden sich aber in den technischen Details, etwa bei Anschlusswerten, Absicherung und den einschlägigen DVGW- beziehungsweise VDE-Regelwerken. Für höhere Druckstufen im Gasnetz oder die Mittelspannungsebene im Stromnetz gelten wiederum andere, spezifischere Regelwerke.
Was bedeutet die NDAV für Hausverwaltungen und Unternehmen mit Gasanschluss?
Für Hausverwaltungen und Unternehmen ist die NDAV vor allem bei der Betreuung von Gebäuden mit zentraler Gasheizung oder Gas-Etagenheizungen relevant. Sie regelt, wer für Instandhaltung und Zugänglichkeit der Anschlussleitung verantwortlich ist, welche Duldungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber bestehen – etwa zur Ablesung, Prüfung oder im Störungsfall – und welche Mitteilungspflichten bei Änderungen der Anlage greifen, beispielsweise beim Austausch einer Heizungsanlage oder der Installation zusätzlicher Gasgeräte.
- Zugänglichkeit der Anschlussleitung und der Übergabestelle für den Netzbetreiber sicherstellen
- Änderungen an gasverbrauchenden Anlagen dem Netzbetreiber rechtzeitig mitteilen
- Bei Umbauten oder Sanierungen prüfen, ob der bestehende Netzanschluss noch den technischen Anforderungen entspricht
Praktisch wichtig ist außerdem die klare Trennung zwischen Anschlussnutzungsverhältnis und Gaslieferungsvertrag: Eine Kündigung des Liefervertrags beendet nicht automatisch das Anschlussnutzungsverhältnis, und umgekehrt kann der Netzbetreiber die Anschlussnutzung unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Lieferverhältnis einschränken, etwa bei erheblichen Gefahren für die technische Sicherheit.
Welche ergänzenden Regelwerke sollten Hausverwaltungen und Unternehmen kennen?
Neben den bundesweit einheitlichen Mindestvorgaben der NDAV veröffentlicht jeder Gasnetzbetreiber eigene Technische Anschlussbedingungen (TAB), die die Verordnung für das jeweilige Netzgebiet konkretisieren – etwa zu zulässigen Anschlusswerten, Absperreinrichtungen oder Sonderregelungen für gewerbliche Großanschlüsse. Bei größeren Umbauten, dem Austausch einer Heizungsanlage oder der Umstellung auf ein anderes Gasgerät sollten Hausverwaltungen und Unternehmen diese TAB aktiv beim zuständigen Netzbetreiber anfordern, da Abweichungen von den Standardvorgaben zusätzliche Abstimmungs- oder Genehmigungsschritte auslösen können.
Wird ein Netzanschluss ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder unter Verstoß gegen die technischen Anschlussbedingungen genutzt, kann der Netzbetreiber die Anschlussnutzung im Extremfall unterbrechen, etwa bei einer festgestellten Gefahr für Leib und Leben oder für die technische Sicherheit des Netzes. Für Hausverwaltungen empfiehlt es sich daher, bei jedem Mieterwechsel und jeder baulichen Änderung an gasführenden Anlagen zu prüfen, ob der Netzbetreiber informiert werden muss, und entsprechende Nachweise für die eigene Dokumentation aufzubewahren.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)
Gilt die NDAV auch für Fernwärmeanschlüsse?
Nein. Die NDAV betrifft ausschließlich den Anschluss an das öffentliche Niederdruck-Gasnetz. Für Fernwärme gelten andere Regelwerke, insbesondere die AVBFernwärmeV und individuelle Wärmelieferverträge.
Wer ist nach der NDAV für die Anschlussleitung verantwortlich?
Die Verantwortung teilt sich: Der Netzbetreiber ist in der Regel für den Netzanschluss bis zur Hauptabsperreinrichtung zuständig, während der Anschlussnehmer beziehungsweise Anschlussnutzer für die Zugänglichkeit und die Anlage hinter der Übergabestelle sorgen muss. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers.
Muss ich als Anschlussnutzer der NDAV aktiv zustimmen?
Nein, das Anschlussnutzungsverhältnis entsteht durch die tatsächliche Inanspruchnahme des Netzanschlusses zur Gasentnahme und unterliegt automatisch den Bedingungen der NDAV, ergänzt um die individuellen technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel des Gebäudes?
Das Anschlussnutzungsverhältnis geht in der Regel auf den neuen Anschlussnutzer über, sobald dieser den Anschluss tatsächlich nutzt. Eine gesonderte vertragliche Übernahme ist nach der NDAV grundsätzlich nicht erforderlich, sollte aber dem Netzbetreiber angezeigt werden.
