Energie-Glossar · N

Nomination

Aktualisiert am · Lesezeit ca. 2 Min.

Nomination (Nominierung) bezeichnet den Prozess, mit dem ein Marktteilnehmer seine geplanten Energiemengen für den Liefertag beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Strom) oder Marktgebietsverantwortlichen (Gas) anmeldet.

Die wichtigsten Informationen zu Nomination

  • Strom: Bilanzkreisverantwortliche melden Fahrpläne in viertelstündlicher Auflösung an den Übertragungsnetzbetreiber
  • Day-Ahead-Nominierung üblicherweise bis 14:30 Uhr des Vortags, untertägige Anpassungen möglich
  • Gas: Erstnominierung beim Marktgebietsverantwortlichen THE am Vortag, Renominierung bis kurz vor der Lieferstunde
  • Operatives Fundament des Bilanzkreismanagements und Grundlage der Ausgleichsenergieabrechnung
  • Fehlerhafte Nominierungen führen zu Bilanzabweichungen und kostenpflichtiger Ausgleichsenergie

Wie läuft der Nominierungsprozess bei Strom und Gas ab?

Bei Strom melden die Bilanzkreisverantwortlichen ihre Fahrpläne in viertelstündlicher Auflösung elektronisch an den Übertragungsnetzbetreiber ihrer Regelzone – Day-Ahead üblicherweise bis 14:30 Uhr des Vortags. Die Viertelstunde ist dabei die durchgängige Zeiteinheit des Strommarkts: Auch der Day-Ahead-Handel an der Börse läuft inzwischen in Viertelstundenprodukten, sodass Handel, Fahrplan und Bilanzierung im selben Raster arbeiten. Ändern sich Prognosen oder Handelspositionen, sind untertägige Fahrplananpassungen bis kurz vor der jeweiligen Lieferviertelstunde möglich.

Beim Gas erfolgt die Erstnominierung beim Marktgebietsverantwortlichen – in Deutschland Trading Hub Europe (THE) – am Vortag; Renominierungen sind bis kurz vor der jeweiligen Lieferstunde möglich. Nominiert werden dabei die Ein- und Ausspeisemengen des Bilanzkreises, etwa an Grenzübergangspunkten, Speichern und virtuellen Handelspunkten.

Warum ist die Nominierung für das Bilanzkreismanagement zentral?

Die Nominierung ist das operative Fundament des Bilanzkreismanagements: Sie teilt dem Systemverantwortlichen mit, welche Mengen wo eingespeist und entnommen werden sollen, und ist Grundlage für Kapazitätsprüfungen und die Ausgleichsenergieabrechnung. Der Systemverantwortliche kann nur ausgleichen, was er kennt – deshalb müssen die angemeldeten Fahrpläne in Summe ausgeglichen sein und zu den Fahrplänen der Handelspartner passen; Gegenprüfungen decken Inkonsistenzen auf.

Versäumte oder fehlerhafte Nominierungen führen zu Bilanzabweichungen: Die Differenz zwischen angemeldeten und tatsächlichen Mengen wird als Ausgleichsenergie zu den jeweils geltenden Ausgleichsenergiepreisen abgerechnet. In angespannten Marktsituationen können diese Preise extrem ausschlagen – im Extremfall drohen empfindliche Mehrkosten und Vertragskonsequenzen bis hin zur Kündigung des Bilanzkreisvertrags. Sauberes Nominierungsmanagement ist damit unmittelbar risikorelevant.

Was bedeutet das für Sie als Energiekunde?

In der Praxis laufen Nominierungen vollautomatisiert über Energiedatenmanagement-Systeme und standardisierte elektronische Formate – manuelle Eingriffe sind die Ausnahme. Für Endkunden bleibt der Prozess unsichtbar, er erklärt aber, warum Lieferanten auf verlässliche Verbrauchsprognosen angewiesen sind: Ihr erwarteter Verbrauch steckt in den nominierten Fahrplänen des Lieferanten-Bilanzkreises.

Daraus folgt eine konkrete Empfehlung: Ungewöhnliche Verbrauchsänderungen – eine Produktionsausweitung, neue Großverbraucher, längere Betriebsunterbrechungen oder die Inbetriebnahme großer Eigenerzeugung – sollten dem Lieferanten frühzeitig gemeldet werden. Das verbessert seine Prognose, vermeidet Ausgleichsenergiekosten in seinem Bilanzkreis und beugt Diskussionen über Mehr- oder Mindermengen bei der Abrechnung vor. In vielen Industrielieferverträgen sind solche Mitteilungspflichten ohnehin vereinbart.

Häufige Fragen zu Nomination

Wer muss nominieren – auch Endkunden?

Nein. Nominieren müssen Bilanzkreisverantwortliche, also typischerweise Lieferanten, Händler und große Erzeuger. Endkunden sind nur mittelbar betroffen: Ihr prognostizierter Verbrauch fließt in die Fahrpläne des Lieferanten ein. Nur Großabnehmer mit eigenem Bilanzkreis übernehmen die Nominierung selbst oder lassen sie durch Dienstleister abwickeln.

Was passiert, wenn eine Nominierung falsch oder zu spät abgegeben wird?

Die Abweichung zwischen nominierter und tatsächlicher Menge wird als Ausgleichsenergie abgerechnet – zu Preisen, die in Knappheitssituationen sehr hoch ausfallen können. Wiederholte oder grobe Verstöße können zudem vertragliche Konsequenzen im Bilanzkreisvertrag auslösen. Deshalb sind Nominierungsprozesse hochautomatisiert und mehrfach geprüft.

Worin unterscheidet sich die Nominierung bei Strom und Gas?

Bei Strom werden Fahrpläne in Viertelstundenauflösung an den Übertragungsnetzbetreiber der Regelzone gemeldet, bei Gas Stundenmengen an den Marktgebietsverantwortlichen THE. Auch die Fristen unterscheiden sich: Strom-Fahrpläne sind Day-Ahead bis zum frühen Nachmittag einzureichen, bei Gas gelten eigene Vortages- und Renominierungsfristen.

Warum will mein Lieferant über Produktionsänderungen informiert werden?

Weil Ihr Verbrauch in seine nominierten Fahrpläne einfließt: Weicht der tatsächliche Bezug stark von der Prognose ab, entstehen ihm Ausgleichsenergiekosten. Frühzeitige Meldungen über Produktionsausweitungen, Stillstände oder neue Großverbraucher verbessern die Prognose – und liegen letztlich auch in Ihrem Interesse, weil Prognoserisiken sonst in die Preise eingepreist werden.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit N

N-1-KriteriumDas N-1-Kriterium verlangt, dass ein Stromnetz den Ausfall einer beliebigen einzelnen wichtigen Komponente – etwa einer Leitung oder eines Transformators – jederzeit verkraften kann, ohne dass es zu Versorgungsunterbrechungen oder Kaskadenausfällen kommt. Es ist der zentrale Sicherheitsgrundsatz der deutschen und europäischen Netzplanung.N-1-PrinzipDas N-1-Prinzip ist ein Sicherheitsstandard der Netzplanung, wonach die Versorgung auch dann gesichert bleiben muss, wenn ein einzelnes Betriebsmittel – etwa eine Leitung oder ein Transformator – ausfällt. Netzbetreiber dimensionieren und betreiben ihre Netze laut Bundesnetzagentur so, dass ein solcher Ausfall ohne Versorgungsunterbrechung und ohne unzulässige Überlastung anderer Anlagen aufgefangen wird.NABEGDas NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) regelt seit 2011 das beschleunigte Genehmigungsverfahren für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen, die im Bundesbedarfsplan ausgewiesen sind. Es überträgt die Bundesfachplanung und die Planfeststellung für diese Leitungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden.NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)Die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz Strom und dessen Nutzung. Sie gilt für jeden Netzanschluss in Niederspannung unabhängig davon, ob der Kunde in der Grundversorgung oder mit einem frei gewählten Lieferanten beliefert wird; für den Gasbereich existiert mit der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) das parallele Regelwerk.NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)Die NDAV regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasnetzbetreiber Anschlussnutzer an ihr Niederdruck-Gasnetz anschließen und diesen Anschluss nutzen lassen müssen. Sie ist das gasrechtliche Gegenstück zur NAV im Stromnetz und regelt ausschließlich das technische Anschlussverhältnis, nicht die Gaslieferung selbst.NEST-ProzessDer NEST-Prozess ist die von der Bundesnetzagentur im Februar 2024 gestartete Grundlagenreform der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber. NEST steht für „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ und zielt auf ein neues System zur Kosten- und Erlösermittlung sowie zur Regulierung der Netzentgelte ab.
Kostenloser Portfolio-Check