Energie-Glossar · W

Wallbox

Aktualisiert am · Lesezeit ca. 2 Min.

Eine Wallbox ist eine fest installierte Ladestation für Elektrofahrzeuge, die im Vergleich zur Haushaltssteckdose deutlich höhere und sicherere Ladeleistungen ermöglicht. Nach § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung müssen alle Wallboxen beim Netzbetreiber angemeldet werden, ab einer Ladeleistung von mehr als 11 Kilowatt ist zusätzlich eine Genehmigung erforderlich.

Wallbox: Netzanschluss-Pflichten

bis 11 kWAnmeldung
über 11 kWGenehmigung

§ 19 NAV – Melde-/Genehmigungspflicht beim Netzbetreiber

Die wichtigsten Informationen zu Wallbox

  • Rechtsgrundlage für die Anmeldepflicht: § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), verbindlich seit 21. März 2019
  • Bis 11 Kilowatt: Anmeldepflicht beim Netzbetreiber vor Inbetriebnahme
  • Über 11 Kilowatt: zusätzliche Genehmigungspflicht, der Netzbetreiber muss innerhalb von zwei Monaten reagieren
  • Seit einer Reform darf der Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr pauschal wegen möglicher Netzüberlastung verweigern
  • Im Notfall kann der Netzbetreiber neu angeschlossene Wallboxen kurzzeitig auf eine Mindestleistung drosseln, statt sie abzuschalten

Warum reicht eine normale Steckdose zum Laden nicht aus?

Eine Wallbox ist eine fest an der Wand oder freistehend installierte Ladestation für Elektrofahrzeuge, die gegenüber einer herkömmlichen Haushaltssteckdose mehrere entscheidende Vorteile bietet: höhere Ladeleistung und damit kürzere Ladezeiten, eine für Dauerlast ausgelegte, sicherere Elektroinstallation sowie in der Regel integrierte Schutzeinrichtungen wie einen Fehlerstromschutzschalter mit Gleichstromerkennung. Haushaltssteckdosen sind für die über Stunden anhaltende hohe Dauerlast eines Ladevorgangs nicht ausgelegt und bergen bei regelmäßiger Nutzung ein erhöhtes Brand- und Überlastungsrisiko.

Welche Anmelde- und Genehmigungspflichten gelten für eine Wallbox?

Die rechtliche Grundlage für die Anmeldepflicht bildet § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die seit dem 21. März 2019 vorschreibt, dass jede Wallbox vor Anschluss und Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden muss. Für Wallboxen bis zu einer Ladeleistung von 11 Kilowatt genügt diese Anmeldung; der Netzbetreiber wird lediglich informiert, eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Übersteigt die Ladeleistung 11 Kilowatt, kommt zur Anmeldung eine zusätzliche Genehmigungspflicht hinzu, für die der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten reagieren muss.

  • Bis 11 kW: Anmeldung beim Netzbetreiber vor Inbetriebnahme genügt
  • Über 11 kW: zusätzliche Genehmigung erforderlich, Reaktionsfrist des Netzbetreibers zwei Monate
  • Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mehr pauschal mit Verweis auf mögliche Netzüberlastung verweigern

Mit einer Reform der Anschlussregeln darf der Netzbetreiber den Anschluss einer Wallbox nicht mehr allein mit dem pauschalen Verweis auf eine mögliche Netzüberlastung ablehnen oder verzögern – eine Verweigerung ist nur noch bei konkreter, nachgewiesener Gefahr für Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromnetzes zulässig. Im Gegenzug erhielt der Netzbetreiber das Recht, neu installierte steuerbare Ladeeinrichtungen im Netzengpassfall kurzzeitig zu drosseln, statt sie ganz vom Netz zu nehmen. Dieses Zusammenspiel aus erleichtertem Netzanschluss und begrenzter Steuerbarkeit im Ausnahmefall soll den Ausbau privater Ladeinfrastruktur beschleunigen, ohne die Netzstabilität zu gefährden.

Was bedeutet das für Hausverwaltungen und Unternehmen mit mehreren Ladepunkten?

Für Hausverwaltungen und Unternehmen, die im Zuge der GEIG-Pflicht Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden oder Tiefgaragen nachrüsten, ist die frühzeitige Abstimmung mit dem Netzbetreiber besonders wichtig, wenn mehrere Wallboxen an einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt installiert werden sollen: Die addierte Anschlussleistung aller geplanten Ladepunkte kann schnell die Kapazität des bestehenden Hausanschlusses übersteigen, sodass ein Lastmanagementsystem sinnvoll oder sogar notwendig wird, das die verfügbare Leistung dynamisch auf die einzelnen Ladepunkte verteilt.

Unternehmen mit Mitarbeiterparkplätzen oder Kundenladepunkten sollten zudem prüfen, ob die geplante Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich sein soll, da dies zusätzliche eichrechtliche Anforderungen an die Verbrauchserfassung nach sich zieht – etwa wenn die geladene Strommenge abgerechnet oder für eine THG-Quotenvermarktung genutzt werden soll.

Welche baulichen Voraussetzungen sind vor der Installation zu prüfen?

Vor der Installation sollte geprüft werden, ob die vorhandene Elektroinstallation und der Zählerschrank die zusätzliche Last aufnehmen können, ob eine Erweiterung des Hausanschlusses erforderlich ist und welche Kabelwege für die Wallbox in Frage kommen. Bei mehreren geplanten Ladepunkten empfiehlt sich von Anfang an eine Planung, die eine spätere Erweiterung ohne größere bauliche Eingriffe ermöglicht, statt jede Wallbox einzeln und unkoordiniert nachzurüsten.

Häufige Fragen zu Wallbox

Muss ich jede Wallbox unabhängig von der Leistung anmelden?

Ja, die Anmeldepflicht nach § 19 NAV gilt grundsätzlich für alle Wallboxen unabhängig von der Ladeleistung. Ab einer Leistung von mehr als 11 Kilowatt kommt zusätzlich eine Genehmigungspflicht hinzu.

Wie lange hat der Netzbetreiber Zeit, über eine Genehmigung zu entscheiden?

Bei genehmigungspflichtigen Wallboxen über 11 Kilowatt muss der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten auf den Antrag reagieren.

Kann der Netzbetreiber meine Wallbox einfach abschalten?

Eine vollständige Abschaltung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Der Netzbetreiber darf steuerbare Ladeeinrichtungen im Netzengpassfall kurzzeitig auf eine Mindestleistung drosseln, statt sie vollständig vom Netz zu nehmen.

Was sollte ich bei mehreren Wallboxen in einer Tiefgarage beachten?

Die addierte Anschlussleistung aller geplanten Ladepunkte sollte frühzeitig mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden. Häufig ist ein Lastmanagementsystem sinnvoll, das die verfügbare Leistung dynamisch auf die einzelnen Ladepunkte verteilt und eine kostspielige Erweiterung des Hausanschlusses vermeiden kann.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit W

Walk-by-/Drive-by-SystemWalk-by- und Drive-by-Systeme sind Verfahren der Funkablesung, bei denen ein Ableser mit einem mobilen Empfangsgerät zu Fuß oder mit dem Auto an Zählern vorbeigeht bzw. vorbeifährt und die per Funk – meist wireless M-Bus – ausgesendeten Verbrauchsdaten automatisch erfasst, ohne die Wohnung betreten zu müssen.WasserkraftWasserkraft ist die Stromerzeugung aus fließendem oder fallendem Wasser: Wasserturbinen treiben Generatoren an und nutzen dabei die potenzielle Energie aus Gefälle und Wassermenge.Wasserstoff-KernnetzDas Wasserstoff-Kernnetz ist die von der Bundesnetzagentur am 22. Oktober 2024 genehmigte Grundstruktur für den zukünftigen Wasserstofftransport in Deutschland mit einer Gesamtlänge von rund 9.040 Kilometern. Es entsteht überwiegend durch Umstellung bestehender Gasleitungen und soll schrittweise bis 2032 vollständig in Betrieb gehen.WechselrichterEin Wechselrichter wandelt den Gleichstrom (DC) der PV-Module in netzkonformen Wechselstrom (AC, 230/400 V, 50 Hz) um. Er ist das Kernelement jeder netzgekoppelten PV-Anlage und erreicht in modernen Ausführungen Wirkungsgrade von etwa 97 bis 99 Prozent.Wechselstrom (AC)Wechselstrom (AC) ist elektrischer Strom, der periodisch seine Richtung wechselt – in Europa mit 50 Hz. AC ist Standard für alle öffentlichen Stromnetze, da er per Transformator auf beliebige Spannungsebenen gewandelt und verlustarm über weite Strecken transportiert werden kann.WiM (Wechselprozesse im Messwesen)WiM ist die von der Bundesnetzagentur festgelegte Sammlung bundesweit einheitlicher Geschäftsprozesse für den Wechsel des Messstellenbetreibers und die Datenübermittlung zwischen den beteiligten Marktpartnern in Strom und Gas. Sie regelt Fristen, Datenformate (EDIFACT-Nachrichten) und Zuständigkeiten zwischen Netzbetreiber, grundzuständigem und wettbewerblichem Messstellenbetreiber (gMSB/wMSB). Grundlage ist im Wesentlichen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); WiM ergänzt die GPKE (Lieferantenwechsel Strom) und GeLi Gas (Lieferantenwechsel Gas) um die messwesenspezifischen Abläufe.
Kostenloser Portfolio-Check