Energie-Glossar · W
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) regelt seit 2017 die Flächenvergabe, den Bau und die Netzanbindung von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee. Es ersetzt feste Vergütungsregelungen durch ein Ausschreibungssystem, das das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verwaltet, und legt die deutschen Ausbauziele für Windenergie auf See bis 2045 fest.
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WindSeeG: Ausbauziele auf See
- 203030 GW installierte Leistung
- 203540 GW installierte Leistung
- 204570 GW installierte Leistung
Die wichtigsten Informationen zu Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
- Ausschreibung statt fester Vergütung: Zuschlag erhält je nach Flächentyp das wirtschaftlich und qualitativ beste Angebot oder das höchste Gebot.
- Zuständige Behörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), das den Flächenentwicklungsplan erstellt und die Ausschreibungen durchführt.
- Ausbauziele nach der Novelle 2023: mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045 installierte Offshore-Leistung.
- Erlöse aus den Ausschreibungen fließen unter anderem in die Absenkung der Offshore-Netzumlage sowie in Meeresschutz und nachhaltige Fischerei.
- Relevanz für Unternehmen: Tempo und Kosten des Offshore-Ausbaus wirken sich über bundesweit gewälzte Netzentgelte auf die Stromkosten aus.
Wie funktioniert die Flächenausschreibung nach dem WindSeeG?
Das WindSeeG vergibt Meeresflächen für Offshore-Windparks über ein Verfahren, das zwischen voruntersuchten und nicht voruntersuchten Flächen unterscheidet. Bei voruntersuchten Flächen hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorab Baugrund, Umweltauswirkungen und die Anbindung ans Übertragungsnetz geprüft und die Fläche im Flächenentwicklungsplan ausgewiesen. Bieter treten hier mit einem Gebot an, das sowohl den Preis als auch qualitative Kriterien wie Realisierungssicherheit und ökologische Standards umfasst; den Zuschlag erhält das wirtschaftlich und qualitativ beste Angebot.
Vor 2017 wurden Offshore-Windparks noch nach dem Prioritätsprinzip des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergeben: Wer zuerst einen Antrag stellte und die nötigen Genehmigungen erhielt, konnte eine Fläche entwickeln, unabhängig von einer zentralen Flächenplanung. Das WindSeeG löste dieses Modell 2017 durch die zentrale, staatlich vorbereitete Flächenausschreibung ab, um den Ausbau besser mit der Netzanbindungskapazität an Land und mit anderen Meeresnutzungen wie Schifffahrt, Fischerei und Naturschutz abzustimmen.
Für nicht voruntersuchte Flächen, die der Entwickler selbst untersuchen und erschließen muss, entscheidet dagegen allein die Zahlungsbereitschaft: Den Zuschlag bekommt, wer am meisten für das Recht bietet, die Fläche zu entwickeln. Diese Erlöse fließen unter anderem in die Absenkung der Offshore-Netzumlage sowie in Programme für Meeresschutz und Fischereiförderung. Contracts for Difference (Differenzverträge) wurden in der politischen Diskussion wiederholt als ergänzendes Modell vorgeschlagen, um Entwickler gegen stark schwankende Strompreise abzusichern; ein solches Modell ist bislang nicht flächendeckend Bestandteil des WindSeeG, wird von Branchenvertretern für künftige Ausschreibungsrunden aber weiterhin diskutiert.
Welche Ausbauziele setzt das Gesetz?
Nach der Novelle von 2023 schreibt das WindSeeG feste Ausbauziele für die installierte Offshore-Windleistung fest: mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045. Diese Werte bilden die Grundlage für den Flächenentwicklungsplan, den das BSH fortlaufend fortschreibt, zuletzt mit dem Flächenentwicklungsplan 2025. Der Ausbau soll dabei so erfolgen, dass er mit der verfügbaren Netzanbindungskapazität an Land Schritt hält – Verzögerungen beim landseitigen Netzausbau gelten als eines der größten Risiken für das Erreichen der Ziele.
Der Flächenentwicklungsplan legt dabei nicht nur fest, welche Meeresflächen für Windenergie vorgesehen sind, sondern koordiniert diese Nutzung auch mit konkurrierenden Interessen wie Schifffahrtsrouten, militärischen Übungsgebieten, Rohstoffgewinnung und Meeresschutzgebieten. Er wird unter Beteiligung von Öffentlichkeit, Ländern, Verbänden und Fachbehörden fortgeschrieben und regelmäßig überarbeitet, damit neue Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen und Netzausbau einfließen können.
Was bedeutet das WindSeeG für Unternehmen und Netzentgelte?
Für Unternehmen ist das WindSeeG vor allem über die Netzentgelte und die Versorgungssicherheit relevant. Da die Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für Seekabel, Konverterplattformen und Anbindungsleitungen bundesweit wälzen, wirkt sich das Ausbautempo direkt auf die Netzentgelte und damit auf die Stromkosten gewerblicher und industrieller Abnehmer aus. Gleichzeitig verbessert ein zügiger Offshore-Ausbau das Angebot an vergleichsweise gleichmäßig verfügbarem Windstrom, was insbesondere für Unternehmen mit hohem Strombedarf und für Power-Purchase-Agreement-Modelle von Bedeutung ist. Hausverwaltungen sind vom WindSeeG in der Regel nur mittelbar betroffen, etwa über die Entwicklung der Netzentgelte in ihren Stromtarifen; direkte vertragliche Berührungspunkte bestehen kaum.
Begleitend schreibt das WindSeeG auch Vorgaben zum Meeresumweltschutz und zur Beteiligung der Fischerei fest: Ausschreibungserlöse fließen unter anderem in Programme, die den Verlust von Fanggebieten oder Eingriffe in empfindliche Ökosysteme abfedern sollen. Für Projektentwickler bedeutet das WindSeeG damit ein klar strukturiertes, aber auch anspruchsvolles Verfahren, in dem technische, wirtschaftliche und umweltbezogene Anforderungen von Anfang an zusammen gedacht werden müssen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) — Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG). gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Wer ist für die Vergabe der Offshore-Windflächen zuständig?
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erstellt den Flächenentwicklungsplan und führt die Ausschreibungen nach dem WindSeeG durch.
Was unterscheidet voruntersuchte von nicht voruntersuchten Flächen?
Bei voruntersuchten Flächen hat das BSH Baugrund, Umwelt und Netzanbindung bereits geprüft und bewertet Gebote nach Preis und Qualität; bei nicht voruntersuchten Flächen übernimmt der Entwickler die Voruntersuchung selbst, und allein das höchste Gebot entscheidet.
Welche Ausbauziele gelten aktuell nach dem WindSeeG?
Mindestens 30 Gigawatt bis 2030, 40 Gigawatt bis 2035 und 70 Gigawatt bis 2045 installierte Offshore-Windleistung.
Wofür werden die Erlöse aus den Ausschreibungen verwendet?
Sie fließen unter anderem in die Senkung der Offshore-Netzumlage sowie in Programme für Meeresschutz und nachhaltige Fischerei.
Betrifft das WindSeeG auch Unternehmen außerhalb der Energiebranche?
Ja, indirekt: Über die bundesweit gewälzten Netzentgelte für die Offshore-Anbindung wirkt sich das Ausbautempo auf die Stromkosten gewerblicher und industrieller Abnehmer aus.
