Energie-Glossar · W
wMSB
Der wMSB (wettbewerblicher Messstellenbetreiber) ist der Alternativanbieter zum grundzuständigen Messstellenbetreiber, den Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber aktiv beauftragen können. wMSB bieten oft erweiterte Dienste wie Fernauslesung, Online-Dashboards und Lastganganalysen.
Die wichtigsten Informationen zu wMSB
- Wählbar seit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016 – der Messstellenbetrieb ist für Wettbewerb geöffnet
- Muss dieselben technischen Anforderungen erfüllen wie der gMSB, inklusive zertifizierter Smart-Meter-Gateways nach BSI-Schutzprofilen
- Typische Mehrwerte: Mieterstrom-Messkonzepte, viertelstündliche Lastgänge, Submetering, standortübergreifende Ausstattung
- Preise frei verhandelbar – die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nur für den gMSB
- Der MSB-Wechsel läuft über einen geregelten Marktprozess; Lieferverträge bleiben unberührt
Was darf ein wMSB und welche Anforderungen muss er erfüllen?
Ein wMSB darf den kompletten Messstellenbetrieb übernehmen – vom Zählereinbau über Wartung und Messdatenerhebung bis zur Marktkommunikation mit Netzbetreiber und Lieferant. Der Messstellenbetrieb ist seit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016 für den Wettbewerb geöffnet: Jeder Anschlussnutzer kann statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen wählen.
An der Qualität ändert der Wettbewerb nichts: Der wMSB muss dieselben technischen und regulatorischen Anforderungen erfüllen wie der gMSB – insbesondere zertifizierte Smart-Meter-Gateways nach den Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einsetzen – und verantwortet Gerät, Wartung, Messdatenerhebung und Marktkommunikation vollständig. Datenschutz- und Eichrecht gelten unverändert. Die Rollen im Marktmodell bleiben klar getrennt: Der wMSB verantwortet die Messung, der Netzbetreiber das Netz, der Lieferant die Energie – alle drei kommunizieren über standardisierte Marktprozesse, sodass ein Wechsel des einen die anderen nicht stört.
Für wen lohnt sich ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber?
Interessant ist der wMSB vor allem für Gewerbe- und Industriekunden, die Wohnungswirtschaft und Anlagenbetreiber – überall dort, wo der gesetzliche Standard des gMSB nicht ausreicht. Ein wMSB kann Messkonzepte für Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen, viertelstündliche Lastgänge mit Schnittstellen zu Energiemanagementsystemen liefern und mehrere Standorte einheitlich ausstatten – unabhängig davon, in wessen Netzgebiet sie liegen.
Gerade der letzte Punkt ist für Filialisten und Immobilienportfolios ein starkes Argument: Statt mit dutzenden grundzuständigen Messstellenbetreibern unterschiedliche Prozesse zu pflegen, gibt es einen Vertragspartner, ein Datenformat und ein Portal. Auch die Bündelung von Strom-, Wärme- und Wasserzählern (Submetering) über eine gemeinsame Infrastruktur ist ein typisches Angebot – relevant etwa für die Heizkostenabrechnung in der Wohnungswirtschaft. Auch für Betreiber von PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken kann der wMSB attraktiv sein, wenn Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte gemeinsam verwaltet oder Messdaten direkt an die Direktvermarktung übergeben werden sollen.
Worauf sollten Sie vor der Beauftragung achten?
Vor der Beauftragung lohnt der Konditionenvergleich, denn die gesetzlichen Preisobergrenzen des MsbG gelten nur für den gMSB – wMSB-Verträge sind frei verhandelbar und enthalten teils lange Laufzeiten. Zu prüfen sind neben dem Preis vor allem: Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen, enthaltene Leistungen wie Datenbereitstellung und Schnittstellen, Kosten für Sonderleistungen sowie die Frage, was bei Auszug, Verkauf oder Betreiberwechsel mit den Geräten geschieht.
Der Wechsel des Messstellenbetreibers selbst läuft über einen geregelten Marktprozess zwischen den beteiligten Akteuren; Lieferverträge bleiben davon unberührt – Sie können also unabhängig voneinander Lieferant und Messstellenbetreiber optimieren. Sinnvoll ist ein Lastenheft der eigenen Anforderungen (Datenauflösung, Schnittstellen, Standorte, Submetering), bevor Angebote eingeholt werden: Es macht die Offerten vergleichbar und verhindert, dass Leistungen bezahlt werden, die niemand nutzt. Bei Portfolios mit vielen Standorten empfiehlt sich ein Pilot an wenigen Messstellen, bevor der Rahmenvertrag ausgerollt wird.
Checkliste für den wMSB-Vertrag:
- Laufzeit, Verlängerungsklauseln und Kündigungsfristen
- Leistungsumfang: Datenauflösung, Bereitstellungswege, Schnittstellen und Portale
- Kosten für Standardbetrieb, Sonderablesungen und Gerätewechsel
- Regelungen für Auszug, Eigentümerwechsel und Vertragsende (Geräterückbau oder Übernahme)
- Datenportabilität: Herausgabe historischer Messdaten beim Anbieterwechsel
Häufige Fragen zu wMSB
Ändert sich mein Stromliefervertrag, wenn ich den Messstellenbetreiber wechsle?
Nein. Messstellenbetrieb und Stromlieferung sind getrennte Verträge und getrennte Marktrollen. Der MSB-Wechsel läuft über einen eigenen Marktprozess; Ihr Lieferant erhält die Messdaten anschließend vom neuen Messstellenbetreiber.
Sind die Zähler eines wMSB genauso sicher wie die des Netzbetreibers?
Ja. Der wMSB unterliegt denselben technischen und regulatorischen Anforderungen wie der gMSB – intelligente Messsysteme müssen zertifizierte Smart-Meter-Gateways nach den BSI-Schutzprofilen verwenden, und Eich- sowie Datenschutzrecht gelten unverändert. Der Unterschied liegt im Leistungsumfang, nicht im Sicherheitsniveau.
Was kostet ein wMSB im Vergleich zum gMSB?
Das ist frei verhandelbar – die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Für den reinen Standardbetrieb ist der wMSB deshalb nicht automatisch günstiger; sein Mehrwert liegt in Zusatzleistungen wie Lastgangdaten, Schnittstellen und Submetering. Vergleichen Sie die Gesamtkosten über die volle Vertragslaufzeit.
Kann eine Hausverwaltung den wMSB für alle Wohnungen eines Gebäudes beauftragen?
Für gebäudebezogene Konzepte wie Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder gebündeltes Submetering ist genau das der typische Anwendungsfall. Wer die Beauftragung aussprechen darf – Anschlussnutzer, Eigentümer oder Verwaltung –, hängt von der Konstellation ab und sollte vor Vertragsschluss geklärt werden, ebenso die Zustimmungserfordernisse der Mieter.
